ARAG Experten ?ber Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern bei Wetterchaos
P?nktlich zum Berufsverkehr sind die Stra?en in Deutschland heute spiegelglatt. Gefrierender Regen sorgt in ganz Deutschland f?r gef?hrliche Stra?enverh?ltnisse. Am sichersten ist es also zu Hause. Aber d?rfen Arbeitnehmer so einfach daheim bleiben? Und was, wenn sie wetterbedingt mit erheblicher Versp?tung am Arbeitsplatz erscheinen? Darf nachgearbeitet werden? Muss man auf Lohn verzichten? Die ARAG Experten erkl?ren, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer haben, wenn das Wetter verr?cktspielt.
Drohen Sanktionen, wenn man zu sp?t kommt?
Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Stra?enchaos‘ zu sp?t zur Arbeit kommen, besteht in der Regel auch keine Grundlage f?r Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung. ARAG Experten r?umen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus fr?her als gewohnt zu verlassen. Wer es unter solchen Bedingungen also erkennbar darauf ankommen l?sst, zu sp?t zur Arbeit zu erscheinen, ohne sich auf eine l?ngere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.
Muss man nacharbeiten?
Die Pflicht, ersatzweise die verpassten Arbeitsstunden nachzuholen, h?ngt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens m?glich. Einer halbtags besch?ftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Spr?ssling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regul?ren Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.
Wer tr?gt das Betriebsrisiko?
Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn f?r Arbeitsleistung! Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verf?gung und erh?lt daf?r vom Arbeitgeber monatlich sein vereinbartes Entgelt. Hei?t das aber gleichzeitig, ohne Arbeit kein Lohn? Nicht unbedingt, sagen ARAG Experten: Es k?nnen Umst?nde eintreten, die es Arbeitnehmern unm?glich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche so genannte Leistungsst?rung ist zum Beispiel eine Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unm?glich macht, an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen; trotzdem erh?lt er zun?chst weiterhin sein monatliches Gehalt. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungsst?rungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt, erh?lt der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko tr?gt allein der Arbeitgeber.
Bei Unwetter: Wer tr?gt das Wegerisiko?
Wenn winterliche Stra?engl?tte, umgest?rzte B?ume oder ?berschwemmungen es unm?glich machen, p?nktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen F?llen von einem witterungsbedingt bestehenden Wegerisiko. Das Wegerisiko tr?gt der Arbeitnehmer. Er muss grunds?tzlich daf?r sorgen, dass er p?nktlich zur Arbeit kommt – auch bei widrigen Wetterverh?ltnissen oder eingestelltem Bahnverkehr. Wird der Arbeitnehmer durch h?here Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entf?llt deshalb sein Entgeltanspruch gegen?ber dem Arbeitgeber. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.
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