Spendiert der Chef in der fünften Jahreszeit seinen ihm unterstellten Mitarbeitern Krapfen, so kann er die Ausgaben für die Krapfen im besten Fall voll als Betriebsausgaben absetzen, sofern das die Firma genehmigt. Ist dies von Firmenseite nicht gewünscht, so kann der angestellte Chef seine privaten Ausgaben wenigstens in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen, da die Kosten beruflich veranlasst sind.
Damit das Finanzamt den Steuerabzug anerkennt, muss der Chef auf alle Fälle die Namen der Teilnehmer, den Ort der Bewirtung, das Datum und den beruflichen Anlass festhalten. Berufliche Gründe können zum Beispiel eine Abteilungsbesprechung, ein Dankeschön für die geleistete Arbeit oder die Motivation für ein besonderes Projekt sein. Eine Rechnung sollte natürlich auch vorliegen.
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