Balingen, 20. Oktober 2020 – Das Landgericht Hamburg hat am 12. August 2020 in erster Instanz ein Urteil im Rechtsstreit der Spitta GmbH mit einem Mitbewerber gefällt. In der rechtlichen Auseinandersetzung ging es insbesondere um die Frage, ob das Inverkehrbringen der Varianten der Software-Linie diosMP ohne CE-Kennzeichnung zulässig ist.
Der Mitbewerber hatte zunächst ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung u.a. zur Unterlassung des Inverkehrbringens der Software-Linie diosMP in allen Versionen erwirkt. Das Gericht gelangte jedoch nach Widerspruch der Spitta GmbH und mündlicher Verhandlung zu der Auffassung, dass die Software-Linie diosMP nicht als Medizinprodukt einzustufen ist und eine CE-Kennzeichnung somit nicht benötigt wird.
Die Entscheidung des Gerichts fiel vollumfänglich zugunsten der Spitta GmbH aus. Der Mitbewerber hat Berufung gegen das Urteil zum Oberlandesgericht Hamburg eingelegt, d.h. es ist noch nicht rechtskräftig.
Die Spitta GmbH vertreibt unter der Marke dios Softwarelösungen für Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Dental- und Praxislabore. Die Software-Linie diosMP unterstützt ihre Anwender bei der Organisation und Verwaltung von Medizinprodukten sowie der Dokumentation sämtlicher Prozesse im Hygienemanagement. Das Programm dient u.a. zur einfachen und elektronischen Prozessdokumentation und der Verwaltung der Gerätedaten in der Praxis.
Die Software-Linie diosMP protokolliert und speichert Daten, interpretiert diese aber nicht. diosMP ist nicht für einen medizinischen Zweck, also z.B. zur Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bestimmt. Insofern können die Varianten der Dentalsoftware diosMP ohne jegliche Einschränkungen in vollem Funktionsumfang eingesetzt, genutzt und vertrieben werden. Die Software ist eine sichere und bei Praxisbegehungen anerkannte und bewährte Lösung zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten.
Weitere Informationen zu diosMP finden Sie auf der Website www.dios.de.
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