Die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen kostet nicht nur Kraft, sondern auch Zeit. In der Regel nimmt die Versorgung eines Pflegebedürftigen sogar so viel Zeit in Anspruch, dass der eigene Beruf darunter leidet. Damit jedoch Beruf und Pflege kombiniert werden können, bietet das Pflegezeitgesetz verschiedene Möglichkeiten zur Freistellung von der Arbeit. Auch ein zeitlich beschränkter Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit ist möglich.
Von Vollzeit in Teilzeit
Pflegebedürftige Angehörige zu versorgen muss nicht immer mit einem kompletten Ausstieg aus dem Berufsleben verbunden sein. Viele haben bis zu zwei Jahre lang einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit zu reduzieren. Wer Teilzeit arbeiten möchte, sollte einen Anspruch sowohl nach dem Pflegezeit- als auch nach dem Familienpflegezeitgesetz prüfen.
Generell haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, die nahe Familienangehörige pflegen. Zu den nahen Angehörigen zählen nach dem Gesetz Eltern, Großeltern, Stief- und Schwiegereltern sowie Ehe- und Lebenspartner. Des Weiteren werden sowohl vom Arbeitnehmer selbst als auch vom jeweiligen Partner die Geschwister, Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder als nahe Angehörige anerkannt.
Eine Arbeitsreduktion auf Teilzeit ist nur möglich, wenn der zu versorgende Angehörige pflegebedürftig ist. Bei der Antragstellung muss die Bescheinigung über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einteilung in einen Pflegegrad vorgelegt werden. Endet die Pflegebedürftigkeit nämlich durch Erholung, Genesung, stationäre Heimunterbringung oder Tod, so endet vier Wochen später auch der Anspruch auf Teilzeitarbeit. Eine Ausnahme besteht bei pflegebedürftigen Minderjährigen, die auch außerhalb bzw. stationär versorgt werden können und für in absehbarer Zeit versterbende Angehörige, für deren Versorgung bis zu drei Monaten Teilzeit beantragt werden kann. Für derart schwerkranke Angehörige muss dann auch kein Pflegegrad mehr nachgewiesen werden.
Ansonsten hat die Pflege und Versorgung jedoch grundsätzlich in häuslicher Umgebung und durch den betreffenden Arbeitnehmer selbst stattzufinden. Die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst oder kurzzeitige Krankenhausaufenthalte sind jedoch möglich.
Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Gesetze
Anspruchs- und Antragsdetails hängen mitunter davon ab, um was für ein Unternehmen es sich handelt. Insbesondere die Größe des Betriebs ist entscheidend. In kleinen Firmen gelten dabei eher die Regeln des Pflegezeitgesetzes, während in großen Betrieben auch das Familienpflegezeitgesetz Anwendung findet. Allerdings ist es manchmal auch möglich, beide Gesetze und Anspruchsgrundlagen miteinander zu kombinieren. In diesen Fällen gehen Arbeitnehmer zuerst in Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz und im Anschluss ohne Unterbrechung in die Familienpflegezeit, sofern die Betriebsgröße es erlaubt.
Durch beide Gesetze wird die häusliche Pflege durch Angehörige unterstützt. Wenn der Teilzeitanspruch nicht ausreichen sollte, kann über Alternativkonzepte wie beispielsweise die sogenannte 24 Stunden Pflege nachgedacht werden.
Mehr Informationen unter: www.24stundenbetreut.com
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