ARAG Experten über unangemessene Fragen und das Recht auf Lügen
Vermieter legen verständlicherweise viel Wert darauf, ihr Wohneigentum an seriöse und vor allem solvente Interessenten zu vermieten. Schließlich haben sie ein berechtigtes Interesse daran, vom Mieter regelmäßig die Miete zu erhalten. So versuchen Vermieter schon im Vorfeld durch gezielte Fragen die Spreu vom Weizen, sprich den Mietnomaden vom seriösen Mieter zu trennen. Einige Vermieter schießen dabei aber regelmäßig über das Ziel hinaus, denn nicht jede Frage ist zulässig. Auch Mieter haben nämlich eine grundrechtlich geschützte Privatsphäre. Wo für zukünftige Mieter eine Auskunftspflicht besteht, was Vermieter fragen dürfen und was Mieter gerne für sich behalten können, klären ARAG Experten.
Rechtliche Grundlagen
Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist über Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Grundgesetz (GG) geschützt. Welche Fragen zulässig sind, ergibt sich aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein berechtigtes Interesse liegt meist bei Fragen vor, die für das Mietverhältnis wesentlich sind und nicht in das Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreifen.
Recht auf Lügen
Ist eine Frage unzulässig, muss der Mieter sie nicht beantworten. Antwortet er allerdings nicht, dürfte es auch mit der ersehnten Wohnung nichts werden. In einem solchen Fall darf der Interessent dem Vermieter erzählen, was dieser hören will, Gerichte sprechen dem Mietbewerber in dieser Situation ein so genanntes „Recht auf Lüge“ zu, das man aus dem Arbeitsrecht übertragen hat. Das gilt aber nur bei unzulässigen Fragen. Zulässige Vermieterfragen muss er nach Auskunft der ARAG Experten natürlich wahrheitsgemäß beantworten. Bei seinen Einkommensverhältnissen kann der Mieter sogar eine Auskunftspflicht haben, bei der er den Vermieter ungefragt informieren muss.
Beruf und Einkommen
Fragen nach Beruf und Einkommen sind zulässig! Welchen Beruf der Mieter ausübt, sagt etwas über seine Bonität aus. Das gilt ebenfalls für Fragen nach dem Arbeitgeber und nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen. Schließlich stellt die Mietzahlung die wesentliche Hauptleistungspflicht des Mieters dar (Landgericht München, Az.: 14 S 18532/08). Die Einkommensverhältnisse von Angehörigen gehen den Vermieter nur etwas an, wenn der Angehörige selbst mit in das Mietverhältnis involviert ist; z. B. wenn er für den Mieter bürgt. Auch über vergangene und bereits überwundene finanzielle Notlagen muss der Mieter grundsätzlich keine Auskunft erteilen.
Gehaltspfändungen
Nach Gehaltspfändungen darf sich der Vermieter erkundigen. Dabei ist nicht nur der Mieter zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet. Auch der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er auf Nachfrage des Vermieters lügt (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 28/08).
Sozialleistungen
Mietinteressenten, die von Sozialleistungen abhängig sind, müssen dies dem potenziellen Vermieter sogar ohne Nachfrage mitteilen (Landgericht Gießen, Az.: 1 S 590/00).
Insolvenzverfahren
Ist über das Vermögen des Mietinteressenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht die Gefahr, dass der Vermieter zukünftige Mietforderungen gar nicht oder nur zu einem geringen Teil wiedererstattet bekommt. Es besteht also Auskunftspflicht seitens des Mieters (Amtsgericht Hamburg, Az.: 48 C 636/02).
Mietschulden
Eine wichtige Frage für den Vermieter ist auch, ob aus dem vorigen Mietverhältnis Mietschulden bestehen; denn diese können Auswirkungen darauf haben, ob der Mieter zukünftig den Mietzins bezahlen kann (Landgericht Itzehoe, Az.: 9 S 132/07).
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